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Geschäftsstelle:
Tonkünstlerverband München e. V.
Sandstraße 31
80335 München

Ihre Ansprechpartnerin: Maren Kies

Beitragsordnung

Beitragsordnung des Tonkünstlerverbands
München e. V.

beschlossen vom Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. am 18.10.2011, tritt am 01.01.2012 in Kraft


(Personen-, Berufs- oder Amtsbezeichnungen erscheinen der besseren Übersichtlichkeit halber in der männlichen Form. Dabei ist selbstredend immer auch an weibliche Berufsvertreterinnen und Funktionsträgerinnen gedacht.)

§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, des ermäßigten Mitgliedsbeitrags sowie der Aufnahmegebühr beschließt die Mitgliederversammlung. Nach Beschluss und einer Frist von vier Monaten treten Änderungen ab dem folgenden Kalenderjahr in Kraft.

Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags ab 2012
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.07.2011):

Mitgliedsbeitrag: € 96,-
Ermäßigter Mitgliedsbeitrag: € 60,-
Aufnahmegebühr: € 10,-

§ 2 Beitragspflicht

Jedes Mitglied des Tonkünstlerverbands München e. V. ist grundsätzlich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Zahlung ist in der 1. Hälfte des Geschäftsjahrs (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) fällig. Es wird empfohlen, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Der Einzug des jährlichen Mitgliedsbeitrags erfolgt in zwei gleichen Teilen in der Regel im Januar und im Juli.

Fördernde Mitglieder, die den Verbandsbeitrag nicht steuerlich geltend machen können, haben die Möglichkeit, ihren Beitrag als steuerlich absetzbare Spende über den "Verein Freunde Bayerischer Tonkünstler und Musikerzieher e. V." zu entrichten (Auskunft erteilt die Geschäftsstelle).

§ 3 Ermäßigter Beitrag, Beitragsfreiheit

Der geschäftsführende Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. kann in begründeten Fällen Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit gewähren.

a) Bedürftigen Mitgliedern kann auf Antrag Beitragsermäßigung gewährt werden, wenn ein entsprechendes gültiges amtliches Dokument vorliegt (in Kopie): Rentenausweis (Altersrente), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Arbeitslosengeld-II-Bescheid, Sozialhilfebescheid, Elternschaftsgeld-Bescheid, Schwerbehindertenausweis oder Vergleichbares. Nicht ausreichend ist ein Einkommensnachweis (Steuerbescheid, KSK-Meldung, Gehaltsmitteilung, Bankauszüge usw.).

b) Studenten der Fachrichtungen Musik kann bei Vorlage eines Studentenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung der ermäßigte Beitragssatz gewährt werden.

c) Bei Familienmitgliedschaften (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner) wird auf Antrag für ein Mitglied der volle Beitrag, für das weitere Mitglied der ermäßigte Beitrag erhoben. In diesem Fall werden die nmz und andere Informationsschreiben nur einfach zugestellt.

d) In einer finanziellen Notsituation, die durch ein amtliches Dokument belegt ist (siehe § 3 a), kann ein Mitglied auf Antrag jeweils für ein Geschäftsjahr beitragsfrei gestellt werden. Bedürftige Mitglieder, denen Zuschüsse über den Verband oder aus Stiftungen vermittelt werden, sind für das folgende Geschäftsjahr beitragsfrei (Informationen hierzu erteilt die Geschäftsstelle).

e) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

f) In der Regel gilt die gewährte Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit für das folgende Geschäftsjahr und kann durch eigenständige Vorlage der entsprechenden Dokumente vor Beginn des neuen Geschäftsjahrs um jeweils ein Jahr verlängert werden. Unberührt davon sind Altersrentner und Schwerbehinderte, denen auf Antrag hin auf Dauer Beitragsermäßigung gewährt werden kann.
Eine rückwirkende Beitragsermäßigung oder Beitragsfreiheit ist nicht möglich.

§ 4 Eintritt in den Verband / Aufnahmegebühr

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Tonkünstlerverband München
e. V. (siehe Satzung § 4, 3). Der Eintritt ist zu Beginn jedes Kalendermonats möglich. Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für das verbleibende Geschäftsjahr berechnet. Beim Eintritt in den Verband wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Neumitglied aus einem anderen Verband des DTKV direkt in den Tonkünstlerverband München e. V. übertritt. Der Wiedereintritt in den Tonkünstlerverband München e. V. ist nach Begleichung der ausstehenden Restschulden (maximal ein Jahresmitgliedsbeitrag; Berechnungsgrundlage ist der Jahresmitgliedsbeitrag des vorangegangenen Geschäftsjahres) möglich. Bei einem Wiedereintritt in den Tonkünstlerverband wird entsprechend einem Neueintritt verfahren.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft / Ende der Beitragspflicht

1. Die Beitragspflicht endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft

a) durch schriftliche Kündigung seitens des Mitglieds mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahrs. In begründeten Fällen (z. B. Wegzug aus dem Einzugsgebiet des Tonkünstlerverbands München e. V.) ist eine außerordentliche Kündigung zum Halbjahr (30. Juni) mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich. In diesem Fall ist der halbe jährliche Mitgliedsbeitrag fällig.

b) durch Streichung aus der Mitgliederliste des Tonkünstlerverbands München e. V. aufgrund von Zahlungsrückständen nach entsprechenden Zahlungsaufforderungen zum Ende des Geschäftsjahrs (siehe Satzung § 5, 1 d).

c) durch Ausschluss aus dem Tonkünstlerverband München e. V.
(siehe Satzung § 5, 1 c).

d) zum Ende eines Kalendermonats durch direkten Übertritt in einen anderen Tonkünstlerverband des DTKV, wenn dieser vorab vom aufnehmenden Tonkünstlerverband bestätigt wird.

e) durch Tod. Die Beitragspflicht entfällt ab dem folgenden Kalendermonat nach Mitteilung des Todes.

2. Die Beitragspflicht endet mit der Wahl zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied ab dem folgenden Kalendermonat.

3. Zuviel bezahlte Mitgliedsbeiträge werden zurückerstattet.

Beitrittsordnung des Tonkünstlerverbands
München e. V.


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