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Dienstag & Mittwoch 10 - 13 Uhr
Donnerstag 13 - 16 Uhr
Tel.: 089 52055840
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Geschäftsstelle:
Tonkünstlerverband München e. V.
Sandstraße 31
80335 München
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Ihre Ansprechpartnerin: Maren Kies
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Tonkünstlerverbands München e. V.
beschlossen vom Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. am 18.10.2011
Gemäß der Satzung des Tonkünstlerverbands München e. V. (§ 16) erfüllt die Geschäftsordnung folgenden Zweck: "Allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Satzung für eine zweckmäßige Führung und Abwicklung der Geschäfte regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung des Tonkünstlerverbands München e. V."
Allgemeine Anweisungen und Durchführungsbestimmungen werden von Vorstandsmitgliedern, Ausschüssen oder Geschäftsführung ausgearbeitet bzw. aktualisiert und dem Vorstand zur Abstimmung vorgelegt. Die beschlossene Geschäftsordnung ist für die Verbandsarbeit verbindlich.
(Personen-, Berufs- oder Amtsbezeichnungen erscheinen der besseren Übersichtlichkeit halber in der männlichen Form. Dabei ist selbstredend immer auch an weibliche Berufsvertreterinnen und Funktionsträgerinnen gedacht.)
§ 1 Die Konzertreihen
Die Konzerte der Reihe "musica da camera" sind Mitgliedern des Tonkünstlerverbands München e. V. vorbehalten. Grundsätzlich ergänzen die Programme thematisch das übliche Konzertleben und beziehen möglichst auch zeitgenössische Werke, Werke Münchner / bayerischer Komponisten und ein selten gespieltes Repertoire ein.
Die Reihen "Komponisten in Bayern" und "Studio für Neue Musik" stellen Werke entsprechend der jeweiligen Thematik der Reihe unter besonderer Berücksichtigung der Werke von Verbandsmitgliedern vor. Interpreten / Ensembles bewerben sich mit geeigneten Programmvorschlägen oder Interpreten werden eingeladen, entsprechende Werke zu spielen.
Um eine Programmvielfalt zu gewährleisten, soll in einem Konzert in der Regel nur ein Werk eines Komponisten zur Aufführung kommen. Ausnahmen können Portrait-Konzerte zu besonderen Anlässen (beispielsweise Jubiläen) bilden. Aber auch hier sollen die Werke eines Komponisten nicht mehr als die Hälfte eines Konzerts füllen.
Auf Antrag unterstützt der Tonkünstlerverband München e. V. nach Möglichkeit auch seine Mitglieder bei deren eigenen Konzertveranstaltungen als Mitveranstalter durch Übernahme der GEMA-Gebühren, wenn
Um das Werk zeitgenössischer Münchner / bayerischer Komponisten auch überregional und international zu verbreiten, bemüht sich der Tonkünstlerverband München e. V. auch um Austauschkonzerte zu den Bedingungen der Reihen "Studio für Neue Musik" bzw. "Komponisten in Bayern". In jedem Fall sollen Werke (normalerweise mindestens zweier) Münchner / bayerischer Komponisten einen wichtigen Anteil des Programms bilden. Das gilt für das Münchner Konzert eines Ensembles (Solisten) und auch für das Austauschkonzert eines Münchner Ensembles (Solisten) auswärts.
Die Reihen "Komponisten in Bayern" und "Studio für Neue Musik" stellen Werke entsprechend der jeweiligen Thematik der Reihe unter besonderer Berücksichtigung der Werke von Verbandsmitgliedern vor. Interpreten / Ensembles bewerben sich mit geeigneten Programmvorschlägen oder Interpreten werden eingeladen, entsprechende Werke zu spielen.
Um eine Programmvielfalt zu gewährleisten, soll in einem Konzert in der Regel nur ein Werk eines Komponisten zur Aufführung kommen. Ausnahmen können Portrait-Konzerte zu besonderen Anlässen (beispielsweise Jubiläen) bilden. Aber auch hier sollen die Werke eines Komponisten nicht mehr als die Hälfte eines Konzerts füllen.
Auf Antrag unterstützt der Tonkünstlerverband München e. V. nach Möglichkeit auch seine Mitglieder bei deren eigenen Konzertveranstaltungen als Mitveranstalter durch Übernahme der GEMA-Gebühren, wenn
- der Hauptveranstalter Mitglied im Tonkünstlerverband München e. V. ist bzw. wenn die satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere die "Förderung der zeitgenössischen Musik unter besonderer Berücksichtigung der Komponisten und Interpreten des Verbands", erfüllt werden,
- Werke zeitgenössischer Münchner / bayerischer Komponisten zur Aufführung kommen,
- Eintrittspreise nicht höher als € 15,- erhoben werden,
- der Veranstaltungsraum maximal 300 Plätze fasst,
- bei keinem Werk mehr als neun Personen mitwirken,
- der Tonkünstlerverband München e. V. als Mitveranstalter auf allen Einladungskarten, Plakaten, Programmzetteln usw. genannt wird: "In Zusammenarbeit mit dem Tonkünstlerverband München e. V.",
- die entstehenden Kosten im Rahmen des Konzertbudgets des Tonkünstlerverbands München e. V. getragen werden können und
- die Anfrage frühzeitig erfolgt.
Um das Werk zeitgenössischer Münchner / bayerischer Komponisten auch überregional und international zu verbreiten, bemüht sich der Tonkünstlerverband München e. V. auch um Austauschkonzerte zu den Bedingungen der Reihen "Studio für Neue Musik" bzw. "Komponisten in Bayern". In jedem Fall sollen Werke (normalerweise mindestens zweier) Münchner / bayerischer Komponisten einen wichtigen Anteil des Programms bilden. Das gilt für das Münchner Konzert eines Ensembles (Solisten) und auch für das Austauschkonzert eines Münchner Ensembles (Solisten) auswärts.
§ 2 Schülerkonzerte / Sängerpodien
Jedes Mitglied des Tonkünstlerverbands München e. V. hat die Möglichkeit, seine Privatschüler im Rahmen der Schülerkonzerte / Sängerpodien kostenfrei öffentlich auftreten zu lassen. In der Regel stehen jedem Mitglied dafür nach Möglichkeit ein ganzer Abendtermin oder zwei geteilte Termine im Schuljahr zur Verfügung. (Unberührt davon sind Sonderkonzerte wie "Tag der Hausmusik", Gemeinschaftskonzerte, Konzerte im Rahmen des "Jugend musiziert"-Wettbewerbs). Für die Terminvergabe ist die Geschäftsstelle in Absprache mit der Arbeitsgruppe "Schülerkonzerte / Sängerpodien" zuständig. Der Eintritt zu den Schülerkonzerten und Sängerpodien ist frei. Erbetene Spenden ausschließlich zugunsten des Tonkünstlerverbands München e. V. dienen der Deckung der Unkosten (GEMA, Saalmiete, Öffentlichkeitsarbeit, Programmdruck usw.). Die beteiligten Lehrer führen die Konzerte in Eigenverantwortung durch. In der Regel ist ein Mitglied des Vorstands bzw. der Arbeitsgruppe "Schülerkonzerte / Sängerpodien" bei jedem Konzert als Betreuer anwesend.
§ 3 Unterrichtsvermittlung
Der Tonkünstlerverband München e. V. vermittelt qualifizierten Musikunterricht persönlich über die Geschäftsstelle oder online über die Website des Verbands. Die Aufnahme in die persönliche Vermittlung sowie in die Online-Vermittlung muss aus datenschutzrechtlichen Gründen schriftlich beantragt werden. Aus Gründen der Qualitätssicherung nehmen wir in die Unterrichtsvermittlung nur Mitglieder mit Hochschuldiplom / Bachelor, staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung mit eingeschlossener Befähigung zum Unterrichten für das entsprechende Fach auf (Nebeninstrumenten eingeschlossen: Oboe / Englischhorn, Klavier / Keyboard usw.). In Ausnahmefällen können auch ohne entsprechenden Abschluss Musikstudenten in fortgeschrittenen Semestern sowie Mitglieder mit nachgewiesener langjähriger und erfolgreicher Unterrichtserfahrung in die Unterrichtsvermittlung aufgenommen werden, besonders in Fächern, die erst in jüngerer Zeit ins akademische Ausbildungsspektrum aufgenommen wurden wie EMP, Jazz usw.
Zusatzqualifikationen, die außerhalb der akademischen Ausbildung erworben wurden, sowie spezielle Angebote können zusätzlich zu den Unterrichtsfächern angegeben werden und sind online über die Volltextsuche zu finden. In Zweifelsfällen entscheidet der Gesamtvorstand über die Aufnahme in die Unterrichtsvermittlung.
Zusatzqualifikationen, die außerhalb der akademischen Ausbildung erworben wurden, sowie spezielle Angebote können zusätzlich zu den Unterrichtsfächern angegeben werden und sind online über die Volltextsuche zu finden. In Zweifelsfällen entscheidet der Gesamtvorstand über die Aufnahme in die Unterrichtsvermittlung.
§ 4 Website
Mitglieder des Tonkünstlerverbands München e. V. können auf der Website des Verbands unter "Mitglieder stellen sich vor" auf Antrag ihre persönliche Website verlinken lassen. Es werden nur Links auf Websites von Mitgliedern eingestellt, die sich direkt auf das Mitglied beziehen und dessen musikalische Tätigkeit darstellen. Im Zweifelsfall entscheidet der Gesamtvorstand.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, auf der Website des Verbands unter "Veranstaltungen von Mitgliedern" auf seine Veranstaltungen im Raum München hinzuweisen, an denen es selbst als Komponist, Interpret (solistisch, kammermusikalisch), Improvisator oder Pädagoge maßgeblich beteiligt ist. Entsprechende Unterlagen (Flyer), aus denen dies eindeutig hervorgeht, können per E-Mail (als PDF) an die Geschäftsstelle gesendet werden.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, auf der Website des Verbands unter "Veranstaltungen von Mitgliedern" auf seine Veranstaltungen im Raum München hinzuweisen, an denen es selbst als Komponist, Interpret (solistisch, kammermusikalisch), Improvisator oder Pädagoge maßgeblich beteiligt ist. Entsprechende Unterlagen (Flyer), aus denen dies eindeutig hervorgeht, können per E-Mail (als PDF) an die Geschäftsstelle gesendet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Aufnahmebedingungen
Die Vorbildung in einem Musikberuf wird in der Regel durch entsprechende staatliche Abschlusszeugnisse / Diplome (bei Musikstudenten im fortgeschrittenen Studium durch Immatrikulationsbescheinigung) nachgewiesen. Liegen entsprechende Dokumente in Kopie vor, kann der Antragsteller von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aufgenommen werden.
Die Aufnahme in den Verband kann zu Beginn jedes Monats erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Geschäftsjahr wird anteilig erhoben.
Ein Antragsteller kann auch als Mitglied aufgenommen werden, wenn er auf andere Weise seine Leistungen in einem Musikberuf nachweisen kann (Kritiken, Empfehlungsschreiben von namhaften Persönlichkeiten des Musiklebens, Präsenz im Musikleben...). In diesem Fall wie auch in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder, die die Zwecke des Verbands unterstützen, werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aufgenommen. Sie haben grundsätzlich die selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, aber keinen Anspruch auf die berufsspezifischen Leistungen des Verbands.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Der Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. kann der Mitgliederversammlung Personen zur Ernennung als Ehrenmitglied Personen vorschlagen,
a) deren langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise den Zwecken des Verbands gedient hat oder die sich in anderer Weise besonders um die Zwecke des Verbands verdient gemacht haben,
b) deren Mitgliedschaft den Verband durch die herausragende Bedeutung dieser Personen im Musikleben aufwertet.
Der Vorstand des Tonkünstlerverbands München kann der Mitgliederversammlung Personen zur Wahl als Ehrenvorsitzende vorschlagen, die in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit Führungsaufgaben im Vorstand des Tonkünstlerverbands München e.V. übernommen haben und deren Rat und Erfahrung auch nach deren aktiver Verbandsarbeit dem Wohl des Verbands in besonderer Weise dient.
Dem Vorstand können vor Beginn der Mitgliederversammlung von Mitgliedern des Verbands Vorschläge zur Ernennung als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende zugetragen werden. Der Vorstand beschließt, welche Personen der Mitgliederversammlung zur Wahl als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Tonkünstlerverbands München e. V. wie auch des Tonkünstlerverbands Bayern e. V. und des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. haben zu allen Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V. freien Zutritt.
Die Vorbildung in einem Musikberuf wird in der Regel durch entsprechende staatliche Abschlusszeugnisse / Diplome (bei Musikstudenten im fortgeschrittenen Studium durch Immatrikulationsbescheinigung) nachgewiesen. Liegen entsprechende Dokumente in Kopie vor, kann der Antragsteller von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aufgenommen werden.
Die Aufnahme in den Verband kann zu Beginn jedes Monats erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das verbleibende Geschäftsjahr wird anteilig erhoben.
Ein Antragsteller kann auch als Mitglied aufgenommen werden, wenn er auf andere Weise seine Leistungen in einem Musikberuf nachweisen kann (Kritiken, Empfehlungsschreiben von namhaften Persönlichkeiten des Musiklebens, Präsenz im Musikleben...). In diesem Fall wie auch in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder, die die Zwecke des Verbands unterstützen, werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden aufgenommen. Sie haben grundsätzlich die selben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, aber keinen Anspruch auf die berufsspezifischen Leistungen des Verbands.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Der Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. kann der Mitgliederversammlung Personen zur Ernennung als Ehrenmitglied Personen vorschlagen,
a) deren langjährige ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise den Zwecken des Verbands gedient hat oder die sich in anderer Weise besonders um die Zwecke des Verbands verdient gemacht haben,
b) deren Mitgliedschaft den Verband durch die herausragende Bedeutung dieser Personen im Musikleben aufwertet.
Der Vorstand des Tonkünstlerverbands München kann der Mitgliederversammlung Personen zur Wahl als Ehrenvorsitzende vorschlagen, die in langjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit Führungsaufgaben im Vorstand des Tonkünstlerverbands München e.V. übernommen haben und deren Rat und Erfahrung auch nach deren aktiver Verbandsarbeit dem Wohl des Verbands in besonderer Weise dient.
Dem Vorstand können vor Beginn der Mitgliederversammlung von Mitgliedern des Verbands Vorschläge zur Ernennung als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende zugetragen werden. Der Vorstand beschließt, welche Personen der Mitgliederversammlung zur Wahl als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende vorgeschlagen werden. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder des Tonkünstlerverbands München e. V. wie auch des Tonkünstlerverbands Bayern e. V. und des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. haben zu allen Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V. freien Zutritt.
§ 6 Beiträge
In Ergänzung zur Geschäftsordnung wird die Beitragszahlung für die Mitgliedschaft im Tonkünstlerverband München e. V. in der Beitragsordnung geregelt.
§ 7 Vorstand
Über Kenntnisse und Daten, die interne Angelegenheiten des Verbands und dessen Mitglieder betreffen, insbesondere auch über Interna der Vorstandssitzungen wie Abstimmungsverhalten und Diskussionsbeiträge sind Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer zu Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.
Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit aus unterschiedlichen Bereichen des professionellen Musiklebens kommen. Bei der Aufstellung der Kandidaten zur Vorstandswahl wird der Vorstand sich darum bemühen, dass ein breites Spektrum des Musiklebens vertreten ist.
Mit Zustimmung des Vorstands können Gäste als Referenten zu bestimmten Punkten der Tagesordnung ohne Stimmrecht an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Sie sind ebenso wie die Vorstandsmitglieder zu Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.
Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Der geschäftsführende Vorstand kann eine angemessene Spesenpauschale gewähren. Vorstandsmitglieder des Tonkünstlerverbands München e. V. wie auch des Tonkünstlerverbands Bayern e. V. und des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. haben zu allen Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V. freien Zutritt.
Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit aus unterschiedlichen Bereichen des professionellen Musiklebens kommen. Bei der Aufstellung der Kandidaten zur Vorstandswahl wird der Vorstand sich darum bemühen, dass ein breites Spektrum des Musiklebens vertreten ist.
Mit Zustimmung des Vorstands können Gäste als Referenten zu bestimmten Punkten der Tagesordnung ohne Stimmrecht an einer Vorstandssitzung teilnehmen. Sie sind ebenso wie die Vorstandsmitglieder zu Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet.
Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Der geschäftsführende Vorstand kann eine angemessene Spesenpauschale gewähren. Vorstandsmitglieder des Tonkünstlerverbands München e. V. wie auch des Tonkünstlerverbands Bayern e. V. und des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. haben zu allen Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V. freien Zutritt.
§ 8 Aufgaben des Vorstands
Geschäftsführender Vorstand / Beisitzer
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands sind vor allem die Erledigung der Tagesgeschäfte in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie die Vertretung des Verbands nach außen. Die Aufgaben der Beisitzer sind die Beschlussfassung zur Verbandstätigkeit, die Beratung des Geschäftsführenden Vorstands und ggf. die Mitarbeit in den Ausschüssen bzw. die Übernahme von bestimmten Aufgaben.
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands sind vor allem die Erledigung der Tagesgeschäfte in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung, die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie die Vertretung des Verbands nach außen. Die Aufgaben der Beisitzer sind die Beschlussfassung zur Verbandstätigkeit, die Beratung des Geschäftsführenden Vorstands und ggf. die Mitarbeit in den Ausschüssen bzw. die Übernahme von bestimmten Aufgaben.
§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Tonkünstlerverbands
München e. V. kann der Vorstand Ausschüsse (Arbeitsgruppen) bilden. Auf Vorschlag des 1.
Vorsitzenden beschließt der Vorstand Aufgaben und personelle
Zusammensetzung der Ausschüsse. In den Ausschüssen soll jeweils ein
Vorstandsmitglied den Vorsitz führen. Die Ausschüsse arbeiten
selbständig, sind aber dem Vorstand voll verantwortlich, insbesondere
hinsichtlich des Finanzgebarens. Wenigstens einmal jährlich soll jeder
Ausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung zusammentreten. Der 1.
Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann grundsätzlich an jeder
Ausschusssitzung mit vollem Stimmrecht teilnehmen. Jeder Ausschuss ist
verpflichtet, wenigstens einmal jährlich dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung von seiner Arbeit zu berichten. Die Arbeit der
Ausschüsse endet in der Regel mit der Amtszeit des Vorstands, die Arbeit
projektbezogener Ausschüsse mit Beendigung des jeweiligen Projekts. Der
Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse aufzulösen. Ausschussmitglieder
haben zu allen Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V.
freien Zutritt.
§ 10 "Jugend musiziert"
Der Tonkünstlerverband München e. V. ist Träger des Münchner
Regionalwettbewerbs "Jugend musiziert". Für die Durchführung des
Wettbewerbs ist der Regionalausschuss "Jugend musiziert" zuständig. In
Struktur und Arbeitsweise folgt er den Richtlinien, die vom Deutschen
Musikrat erstellt werden. Der Regionalausschuss München "Jugend
musiziert" arbeitet im Zusammenwirken mit der Geschäftsstelle des
Tonkünstlerverbands München e. V., die gleichzeitig auch die
Geschäftsstelle des Regionalwettbewerbs "Jugend musiziert" ist. Gemäß
dem Rahmenstatut des Projektbeirats "Jugend musiziert" des Deutschen
Musikrats entsendet der Tonkünstlerverband München e. V. einen
Delegierten in den Regionalausschuss "Jugend musiziert". Die ist in der
Regel kraft seines Amtes der 1. Vorsitzende des Tonkünstlerverbands
München e. V. Ersatzweise kann dieser ein anderes Vorstandsmitglied für
den Münchner Regionalausschuss "Jugend musiziert" vorschlagen, über
dessen Nominierung der Vorstand beschließt. Um eine reibungslose und
konfliktfreie Zusammenarbeit von Tonkünstlerverband und
Regionalausschuss zu gewährleisten, empfiehlt es sich, dass der 1.
Vorsitzende des Münchner Regionalausschusses "Jugend musiziert" Mitglied
im Tonkünstlerverband München e. V. ist und sich zur Wahl in den
Vorstand des Tonkünstlerverbands München e. V. stellt. Gegenüber dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung des Tonkünstlerverbands München
e.V. ist der Münchner Regionalausschuss "Jugend musiziert" entsprechend
den anderen Ausschüssen zur Berichterstattung verpflichtet. Hinsichtlich
seines Finanzgebarens ist der Münchner Regionalausschuss "Jugend
musiziert" gegenüber dem Tonkünstlerverband München e. V. voll
verantwortlich.
§ 11 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Tonkünstlerverbands München
e. V. selbständig nach Maßgabe der Aufgaben des Verbands, die durch
Mitgliederversammlung, Vorstand, Satzung und Geschäftsordnung definiert
sind, und leistet den Dienstanweisungen und den Anordnungen des 1.
Vorsitzenden bzw. den Anordnungen der von diesem beauftragten
Ausschussvorsitzenden und im Falle einer Verhinderung den Anordnungen
der eingesetzten Stellvertreter Folge und stimmt wichtige Entscheidungen
mit dem 1. Vorsitzenden bzw. mit den Stellvertretern oder beauftragten
Personen ab. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die telefonische und
schriftliche Mitgliederbetreuung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Pflege
der Website und die Leitung der Geschäftsstelle, die auch die
Geschäftsstelle des Münchner Regionalausschusses "Jugend musiziert" ist.
Der Geschäftsführer überwacht das Finanzgebaren des Verbands gemeinsam
mit dem Geschäftsführenden Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister, und
erledigt den Zahlungsverkehr, in der Regel per Computer Banking.
Zahlungen außerhalb des regelmäßigen monatlichen Zahlungsverkehrs, die €
300,- übersteigen, werden grundsätzlich von einem zeichnungsberechtigten
Vorstandsmitglied genehmigt. Bei Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen ist die Anwesenheit des Geschäftsführers
grundsätzlich erwünscht. Der Geschäftsführer hat Rede-, jedoch kein
Stimmrecht. Ihm kann die Aufgabe übertragen werden, das Protokoll zu
führen. Die Mitglieder der Geschäftsführung des Tonkünstlerverbands
München e. V. wie auch des Tonkünstlerverbands Bayern e. V.
und des Deutschen Tonkünstlerverbands e. V. haben zu allen
Veranstaltungen des Tonkünstlerverbands München e. V. freien Zutritt.
§ 12 Beschlussfähigkeit des Vorstands
Der beschlussfähige Vorstand setzt sich aus Geschäftsführendem Vorstand und Beisitzern zusammen. Kurzfristig nötige Beschlüsse kann der 1. Vorsitzende in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand und ggf. den betreffenden Ausschüssen treffen. Der Gesamtvorstand ist davon zeitnah zu unterrichten. Er kann den Beschluss durch Abstimmung bestätigen oder rückgängig machen. Vom Vorstand gefasste Beschlüsse können grundsätzlich erst in einer neuerlich einberufenen Sitzung revidiert werden. Zusagen bzw. Verträge behalten ihre Gültigkeit nach Beschlusslage zum Zeitpunkt der Vereinbarung.



