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Dienstag & Mittwoch 10 - 13 Uhr
Donnerstag 13 - 16 Uhr
Tel.: 089 52055840
Geschäftsstelle:
Tonkünstlerverband München e. V.
Sandstraße 31
80335 München

Ihre Ansprechpartnerin: Maren Kies
Satzung
Satzung des Tonkünstlerverbands München e.V.
eingetragen in das Vereinsregister München (VR 4470) am 07.10.2010
I. Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen „Tonkünstlerverband München e.V.“.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 4470) eingetragen und hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Der Zweck des Tonkünstlerverbandes München e.V. ist die Interessenvertretung des gesamten Spektrums der Musikberufe, insbesondere der freiberuflichen Komponisten, Interpreten und Musiklehrer. Der Verband bezieht Stellung zu Fragen des Musiklebens und arbeitet mit anderen künstlerischen und pädagogischen Kulturverbänden und -institutionen zusammen.
2. Aufgaben des Verbandes sind insbesondere
a) die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen,
b) die Information, Beratung und Förderung seiner Mitglieder, auch im Hinblick auf die Altersversorgung,
c) die Veranstaltung von Konzerten, insbesondere zur Förderung der zeitgenössischen Musik unter besonderer Berücksichtigung der Komponisten und Interpreten des Verbandes,
d) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen,
e) die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der Jugend,
f) die Veranstaltung von Wettbewerben oder die Mitwirkung bei diesen („Jugend musiziert“ u.ä.),
g) Unterstützung für Mitglieder in sozialen Notfällen,
h) Gutachtertätigkeit.
i) Einzelne Aufgaben können von den Dachverbänden Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. (LVBT) und dem Deutschen Tonkünstlerverband (DTKV) übernommen werden.
3. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verband bestrebt, neben den Eigenbeiträgen (§ 6) öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen zu erhalten.
4. Angesichts der Bedeutung seiner Aufgaben wird sich der Verband für diese durch Öffentlichkeitsarbeit gegenüber politischen und behördlichen Institutionen sowie den Medien einsetzen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen finanziellen Gewinn. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Organisation
Der Verein ist als eigenständiger Ortsverband Mitglied im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. im DTKV. Einladungen zu Mitgliederversammlungen des Tonkünstlerverbandes München e.V. und deren Protokolle gehen dem Vorstand des Landesverbandes Bayerischer Tonkünstler e.V. im DTKV zu.
II. Zugehörigkeit zum Verband
§ 4 Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für die
Aufnahme als ordentliches Mitglied ist der Nachweis einer entsprechenden
Vorbildung und Leistung in einem Musikberuf.
2. Die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied kann von natürlichen und
juristischen Personen erworben werden, die die Zwecke des Verbandes
unterstützen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes. Die Mitgliedschaft
beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung des Verbandes beim Antragsteller und
Entrichtung des fälligen Mitgliedsbeitrages.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Tonkünstlerverband München e.V. wird die
Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. (LVBT) im Deutschen
Tonkünstlerverband (DTKV) erworben.
5. Personenbezogene Daten von Mitgliedern können in Dateien gespeichert,
geändert, gelöscht oder aus Dateien übermittelt werden, soweit die
Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des
Tonkünstlerverbandes München e.V. liegt.
6. Der Verband kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Die Ernennung
erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft
erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt. Er muss dem Vorstand des Verbandes mindestens 3 Monate vor
Schluss des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Er wird erst zum
Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
c) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Verbandes
zuwiderhandelt, den Verband schädigt oder sein Ansehen herabsetzt, oder wenn
sich herausstellt, dass die Bedingungen zur Aufnahme nicht erfüllt waren. Der
Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des betreffenden
Mitglieds.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufung an einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Berufungsausschuss zu. Bis zur Beendigung des
Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten, sowie die Aufgaben des
Mitglieds innerhalb des Verbandes.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste auf
Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Wochen
verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist
dem Mitglied mitzuteilen.
2. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer
Tonkünstler e.V. und im Bundesverband DTKV.
III. Beiträge
§ 6 Beiträge
1. Die Höhe der
Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrags von ordentlichen Mitgliedern wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Höhe des Beitrags sind die
festgesetzten Beitragsanteile für den Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V.
und für den Bundesverband DTKV zu berücksichtigen.
2. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung
seines Beitrags verpflichtet. Die Zahlung ist in der 1. Hälfte des
Geschäftsjahres (Geschäftsjahr = Kalenderjahr) fällig.
3. Der Vorstand kann
a) Studenten der Fachrichtung Musik,
b) bei Familienmitgliedschaft,
c) Mitgliedern im Ruhestand
einen ermäßigten Beitrag gewähren.
Ebenso kann der Vorstand Mitgliedern in besonderen sozialen Härtefällen auf
begründeten Antrag einen ermäßigten Beitrag und ggf. Beitragsfreiheit gewähren.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind
beitragsfrei
IV. Organe des Verbandes
§ 7 Organe
Die Organe des Verbandes sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal
jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert oder wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangt.
2. Zur Mitgliederversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher durch den
Vorsitzenden schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung
enthalten.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Verbandes
bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind
a) die Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts des Kassenprüfers sowie
die Entlastung des Vorstandes,
b) die Entgegennahme der Berichte über die Aktivitäten des Verbandes,
c) die Wahl des Vorstandes gemäß der Wahlordnung des Verbandes und die Wahl der
Delegierten und Stellvertreter für die Delegiertenversammlung des
Landesverbandes Bayerischer Tonkünstler e.V. im DTKV – Wiederwahl ist jeweils
zulässig – unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Berufsgruppen, die dem
Verband angehören,
d) die Erteilung von Aufträgen und Anträgen für die Delegiertenversammlung des
Landesverbandes Bayerischer Tonkünstler e.V.,
e) die Festsetzung der Beiträge,
f) die Verabschiedung der Wahlordnung,
g) die Festlegung der Zahl der Beisitzer,
h) die Planung des Arbeitsprogramms und Beschlussfassung über einschlägige
Anträge,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
j) die Änderung der Satzung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden, einem 1. und einem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens acht, höchstens fünfzehn
Beisitzern.
2. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu seiner Neuwahl weiter, notfalls auch
über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder
ist ehrenamtlich.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
1. Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
a) die Leitung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse und Empfehlungen der
Mitgliederversammlung,
b) die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben, wozu der Vorstand die Aufgaben
und Bereiche auf Vorstandsmitglieder verteilen kann,
c) die Bildung von Ausschüssen,
d) die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens,
e) die Erstellung einer Geschäftsordnung.
2. Der Vorsitzende kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer
bestellen.
§ 12 Beschlussfähigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
4. Ehrenvorsitzende des Verbandes haben Sitz und Stimmrecht im Vorstand.
5. Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer festzuhalten. Die
Niederschriften über die Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Vertretung des Verbandes
Der Vorsitzende und seine
beiden Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils
allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im
Innenverhältnis gilt, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind und auch nur in der Reihenfolge, die bei
ihrer Wahl festgelegt wurde.
§ 14 Ausscheiden aus dem Vorstand
1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode einen
Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss der Mitgliederversammlung bei der
nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt werden.
2. Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der
Verbandsarbeit oder bei sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen
des Verbandes kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit zwei Drittel
Stimmenmehrheit den Betroffenen vom Vorstand ausschließen. Der Vorstand kann,
gemäß Absatz 1 das Weitere veranlassen.
V. Schlussbestimmungen
§ 15
Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit
Zweidrittelmehrheit der Stimmen einer mit dieser Zielsetzung nach § 8/3
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation führt der Vorstand durch, wenn nicht durch die
Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung beschließt, andere Personen zu
Liquidatoren bestellt werden.
3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen
einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld
umzusetzen.
4. Bei Auflösung des Tonkünstlerverbandes München e.V. beschließt die
Mitgliederversammlung, welchen Institutionen der Musikkultur das
Verbandsvermögen zum Zwecke der Förderung der Musikpflege zuzuführen ist. Eine
Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist nicht zulässig.
§ 16 Geschäftsordnung
Allgemeine Anweisungen und
Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Satzung für eine zweckmäßige Führung
und Abwicklung der Geschäfte regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung des
Tonkünstlerverbandes München e.V.
§ 17
Inkrafttreten der Satzung
1. Die Neufassung der Satzung tritt
mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
© Tonkünstlerverband München e.V.
mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
26.06.2010
eingetragen in das Vereinsregister
München
(VR 4470) am 07.10.2010
Tonkünstlerverband München
e.V.
Sandstrasse 31
80335 München
Telefon: 089 52055840
Telefax: 089 52055841
E-Mail
www.tonkuenstler-muenchen.de




